KI-Kennzeichnungs-Pflicht ab 2. August: Was du jetzt tun musst

Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Acts. Für viele Unternehmen, Coaches und Solopreneure bedeutet das konkrete Handlungspflichten – aber längst nicht so pauschal, wie es in vielen Beiträgen klingt. Was wirklich gilt, was ein weit verbreitetes Missverständnis ist, und was du jetzt konkret tun solltest.

Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Acts. Er regelt, wann KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen. Er betrifft praktisch jeden, der KI im Kundenkontakt oder in der Kommunikation einsetzt. Unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Was viele überrascht: Es geht um alltägliche Dinge – den Chatbot auf der Website, das KI-generierte Bild im Newsletter, den Blogartikel, der mit KI-Unterstützung entstanden ist. Und die Frage, wann genau eine Kennzeichnungspflicht besteht und wann eben nicht.

Wir haben das Thema bei KI Guides gemeinsam mit unserem KI-Mitarbeiter Juri aufgearbeitet und einen kostenlosen Praxisguide erstellt. Was folgt, ist die kompakte Einordnung dazu.

Was Artikel 50 EU AI Act eigentlich regelt

Artikel 50 enthält vier verschiedene Pflichten, die je nach Art des KI-Einsatzes greifen.

Abs. 1 – Chatbots und virtuelle Assistenten: Wer ein KI-System betreibt, das direkt mit Menschen interagiert, muss sicherstellen, dass Nutzer das wissen. Spätestens beim ersten Kontakt, klar und deutlich, nicht im Kleingedruckten. Die Ausnahme, dass es „offensichtlich“ ist, dass man mit einer KI spricht, ist eng auszulegen. Im Zweifel gilt: kennzeichnen.

Abs. 2 – KI-generierte Bilder, Audio und Video: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen diese maschinenlesbar markieren. Diese Pflicht trifft primär die Anbieter der KI-Tools, also Bildgeneratoren und ähnliche Systeme. Für Bestandssysteme, die vor dem 2. August 2026 bereits am Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (AI Omnibus, Mai 2026).

Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Wer solche Systeme einsetzt, muss betroffene Personen informieren. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen weniger relevant, sofern keine solchen Systeme im Einsatz sind.

Abs. 4 – Deepfakes und KI-Texte zu öffentlichen Themen: Das ist der Absatz, der für Content-Ersteller, Coaches und Unternehmen mit Kommunikationsaufgaben am relevantesten ist. Und gleichzeitig der am häufigsten missverstanden.

Das größte Missverständnis: Wann muss ich meinen LinkedIn-Post kennzeichnen?

Kurze Antwort: In der Regel nicht.

Artikel 50 Abs. 4 greift nur für Texte, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, also politische Themen, Gesundheit, Wirtschaft im gesellschaftlichen Sinne. Maßgeblich ist der Zweck des Veröffentlichenden, nicht das Thema des Textes.

Ein typischer Marketing-Post auf LinkedIn, ein Werbebeitrag, ein Newsletter zur eigenen Dienstleistung – das fällt in der Regel nicht darunter.

Was darunter fallen kann: ein Blogartikel, der sich als journalistischer Beitrag zu einem gesellschaftlich relevanten Thema versteht. Oder ein Kommentar zur Wirtschaftspolitik, der als öffentliche Information gedacht ist.

Und selbst dann gibt es eine Ausnahme, die man ernst nehmen muss. Die Kennzeichnungspflicht entfällt nur, wenn beide folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Text hat einen Prozess der substanziellen menschlichen Überprüfung durchlaufen. Ein kurzes Drüberlesen genügt ausdrücklich nicht (so auch die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, Mai 2026).
  • Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung – namentlich, nachweisbar und mit tatsächlichem inhaltlichem Einfluss.

Fehlt eine dieser Bedingungen, greift die Kennzeichnungspflicht.

Was das für deinen Alltag konkret bedeutet

Drei Szenarien, die in der Praxis häufig vorkommen:

Du betreibst einen Chatbot auf deiner Website. Kennzeichnungspflicht besteht immer. Der Hinweis muss beim ersten Kontakt sichtbar sein, nicht versteckt. Formulierungsbeispiel: „Sie chatten gerade mit einem KI-System.“

Du verwendest KI-generierte Bilder in deinem Marketing. Die maschinenlesbare Markierungspflicht liegt primär beim Anbieter des Bildgenerators. Als Nutzer solltest du aber prüfen, ob dein Anbieter diese Anforderung erfüllt, und das vertraglich absichern. Einen sichtbaren Hinweis auf KI-erstellte Bilder zu setzen ist gute Praxis, auch wenn Art. 50 Abs. 4 nicht greift.

Du schreibst Blogartikel oder Social-Media-Posts mit KI-Unterstützung. Für reine Marketing- und Networking-Inhalte greift Art. 50 Abs. 4 in der Regel nicht. Für Inhalte, die du als öffentliche Information zu relevanten Themen verstehst: prüfen, ob du die Ausnahme (substanzielle Prüfung + redaktionelle Verantwortung) in Anspruch nehmen kannst – und das dokumentieren.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen Artikel 50 können nach Art. 99 Abs. 4 des EU AI Acts mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMUs und Startups sieht der Rahmen abgestufte Sanktionen vor.

Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber.

Meine Einschätzung dazu: Die Sanktionsmechanismen in Deutschland sind noch im Aufbau. Wer aber auf Verzögerungen bei der Durchsetzung spekuliert und die Pflichten ignoriert, baut sich ein Risiko auf, das im Ernstfall schwer zu argumentieren ist. Und Vertrauen, das durch fehlende Transparenz verloren geht, lässt sich nicht per Bußgeld-Freispruch zurückgewinnen.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für Solopreneure und Einzelpersonen?

Ja. Artikel 50 knüpft an die Nutzung, nicht an die Unternehmensgröße. Wer einen Chatbot auf der eigenen Website betreibt oder KI-generierte Inhalte im Sinne des Artikels veröffentlicht, ist betroffen – unabhängig davon, ob man ein Konzern oder ein Einzel-Coach ist.

Muss ich KI-generierte Texte immer kennzeichnen?

Nein. Für reine KI-Texte gilt die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 nur bei Inhalten, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Marketing-Inhalte, Werbebeiträge und typische Social-Media-Posts fallen in der Regel nicht darunter.

Reicht es, wenn ich meinen KI-Text kurz durchlese, bevor ich ihn veröffentliche?

Nein. Die EU-Kommission hat in ihren Leitlinien zu Art. 50 (Mai 2026) klargestellt: Ein kurzes Drüberlesen erfüllt die Anforderung der substanziellen menschlichen Prüfung ausdrücklich nicht. Wer die Ausnahme nutzen will, muss inhaltlich tatsächlich eingegriffen haben und die redaktionelle Verantwortung formal und nachweisbar tragen.

Was ist der Digital Omnibus – und was hat er mit Artikel 50 des EU AI ACt zu tun?

Der Digital Omnibus ist ein separates Änderungsgesetz, das der EU-Rat im Juni 2026 bestätigt hat. Er hat bestimmte Anwendungsfristen innerhalb des AI Acts angepasst – konkret die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wie KI in der Personalauswahl oder Kreditvergabe. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind davon ausdrücklich ausgenommen und gelten unverändert ab dem 2. August 2026.

Was du jetzt tun solltest

Vier Schritte, die sich für die meisten KMUs, Coaches und Solopreneure als sinnvoll erweisen:

  1. KI-Inventar anlegen. Welche KI-Tools nutzt du oder dein Team? Für welche Zwecke? Viele haben keinen vollständigen Überblick – das ist der erste Schritt.
  2. Für jedes Tool prüfen: Fällt es in eine der vier Kategorien des Art. 50? Und wenn ja: Greift eine Ausnahme – und kann ich sie dokumentieren?
  3. Chatbot-Hinweis einrichten. Wer einen KI-Assistenten auf der Website betreibt, sollte den Hinweis beim ersten Kontakt sichtbar und klar platzieren.
  4. Anbieter prüfen. Für KI-Bild-, Audio- und Videosysteme: Erfüllt dein Anbieter die maschinenlesbare Markierungspflicht? Das sollte vertraglich festgehalten sein.

Für alle, die das strukturiert angehen wollen: Wir haben einen kostenlosen Praxisguide erstellt, der eine Entscheidungsmatrix, kopierfertige Formulierungen und eine Compliance-Checkliste enthält. Erstellt von Juri, unserem KI-Mitarbeiter mit Schwerpunkt Rechtsberatung zu DSGVO, BDSG und EU AI Act und inhaltlich geprüft und freigegeben von Christian Domnick, Geschäftsführer KI Guides GmbH.

Der Guide gibt eine Orientierung auf Basis des aktuellen Stands (18. Juni 2026) und der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rechtsquellen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen:

EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), Art. 50 Abs. 1–4: artificialintelligenceact.eu/article/50 | Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 (Entwurf, Mai 2026): digital-strategy.ec.europa.eu | Code of Practice on AI-generated content (2. Entwurf, März 2026) | AI Omnibus, vorläufige Einigung Mai 2026